Wir wünschen erholsame Tage, viel Zeit für die angenehmen Dinge des Lebens und schöne Ostern.

Kommt gesund am Mittwoch, 3. April 2024 wieder.

Satzung des Freundeskreises der IGS Mutterstadt

gegründet 1994 mit dem Sitz in Mutterstadt

§1    Name, Sitz und Rechtsfähigkeit

  1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis der Integrierten Gesamtschule Mutterstadt e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen (VR 2055) eingetragen.
  2. Er hat seinen Sitz in Mutterstadt.
  3. Das Geschäftsjahr beginnt mit dem l. Januar und endet mit dem 31. Dezember des gleichen Jahres.

§2    Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Förderung der Integrierten Gesamtschule Mutterstadt in allen Ihren Funktionen (Erziehung, Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport). Der Verein unterstützt die Integrierte Gesamtschule Mutterstadt bei Ihrem weiteren Aufbau und wirkt aktiv bei der Weiterentwicklung der pädagogischen Zielsetzung mit. Die Unterstützung erfolgt durch Beiträge, Spenden, Sachleistungen und sonstige Förderungen, auch ideeller Art. So zum Beispiel durch:a) Kauf und Erhaltung von Arbeitsmitteln im weitesten Umfang für Unterricht und Freizeit im schulischen Tagesablauf
    b) Unterstützung von hilfsbedürftigen Schülern in persönlicher und sachlicher Hinsicht.
    c) Mitfinanzierung und – soweit andere Unterstützungen fehlen – Übernahme von Maßnahmen, die dem Schulzweck dienen (zum Beispiel Schüleraustausch, Landschulheimaufenthalte usw.).
    d) Förderung von kulturellen, sportlichen und wissenschaftlichen Initiativen und Veranstaltungen.
    e) mögliche Mitarbeit in Gruppen, die sich spezielle pädagogische Themen vornehmen.
    f) Der Verein ist bestrebt, die Verbindung von Schülern, Freunden und Angehörigen untereinander und mit der Schule aufrecht zu erhalten.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung und ist für alle Freunde der Staatlichen Integrierten Gesamtschule Mutterstadt gegründet worden.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§3    Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden (zum  Beispiel: Schüler, Eltern, Lehrer, Förderer, Vereine, Behörden und Körperschaften), die sich mit der Integrierten Gesamtschule Mutterstadt und deren Aufgaben verbunden fühlen.
  2. Der Erwerb der Mitgliedschaft bedarf einer schriftlichen Beitrittserklärung, über deren Annahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung durch den Vorstand.
  4. Eine Ehrenmitgliedschaft wird vom Vorstand solchen Mitgliedern zuerkannt, die sich in besonderer Weise um den Verein und dessen Ziele verdient gemacht haben.

§4    Recht der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Alle Mitglieder sind wahlberechtigt. Mitglieder über 18 Jahre (natürliche Personen) können für eine Funktion gewählt werden.

§5    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:

  1. den Tod
  2. den Austritt
  3. den Ausschluss

zu 2.) Der Austritt ist nur zum Ablauf eines Geschäftsjahres möglich. Die Austrittserklärung muß schriftlich erfolgen. Sie muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres erfolgt sein.

zu 3.) Ein Ausschluss kann nach vorheriger Anhörung auf Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied

  • mit mehr als einem Jahresbeitrag, trotz Mahnung im Rückstand ist.
    ODER
  • den Vereinsinteressen gröblich zuwiderhandelt
    ODER
  • sich fortgesetzter schwerer Zuwiderhandlungen gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vereinsorgane schuldig gemacht hat. 

Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides Einspruch erhoben werden. Darüber entscheidet dann die Mitgliederversammlung.

§6    Aufnahmegebühren, Beiträge und Spenden

  1. Aufnahmegebühren werden nicht erhoben.
  2. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag beschlossen. Der Jahresbeitrag ist in der Mitgliederversammlung vom 14.3.2002 auf mindestens 12,00 € festgelegt worden. Gleichzeitig wird den Mitgliedern freigestellt, mehr zu entrichten.
  3. Der Beitrag ist im Voraus, jährlich zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten. In besonderen Fällen kann der Vorstand auf persönliches Ersuchen den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
  4. Spenden jeder Art und Höhe, in regelmäßiger oder unregelmäßiger Folge sind erwünscht. Der Spender erhält auf Wunsch eine Spendenbescheinigung.
  5. Über das Vermögen und die Erträge, auch über die Spenden an den Verein, darf nur nach Maßgabe dieser Satzung § 2, verfügt werden.
  6. Rückzahlung an Mitglieder ist bei deren Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins ausgeschlossen. In diesem Fall werden die Mittel ausschließlich im Rahmen des § 12 verwendet.

§7    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§8    Mitgliederversammlung

  1. Alljährlich muß eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht nach Gesetz oder Satzung vom Vorstand zu besorgen sind.
  3. Die Einladungen zur Mitgliederversammlung müssen unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung durch besondere Zuschrift mindestens 21 Tage vor der Versammlung erfolgt sein.
  4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vor deren Zusammentritt schriftlich an den Vorstand einzureichen. Über Anträge außerhalb der bekanntgegebenen Tagesordnung kann nur beschlossen werden, wenn dies die Versammlung mit einfacher Mehrheit genehmigt.
  5. Regelmäßige Gegenstände der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:a) der Jahresbericht des Vorstandes
    b) der Kassenbericht
    c) der Bericht über die Rechnungsprüfung
    d) die Entlastung des Vorstandes
    e) Wahlen, soweit erforderlich
    f) Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstandes und über Anträge von Mitgliedern
    g) Beschlussfassung über evtl. Satzungsänderungen
    h) Beschlussfassung über die JahresmindestbeiträgeZur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass der Verhandlungsgegenstand bei Berufung der Versammlung bezeichnet wird.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung hat der/die Schriftführer/in ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme.

§9    Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit durch den Vorstand einberufen werden.
  2. Sie muß einberufen werden, wenna) die Satzung oder das Vereinsinteresse dies er fordern;
    b) mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§10  Vorstand

  1. Der Vorstand besteht ausa) dem/der Ersten Vorsitzenden
    b) dem/der Zweiten Vorsitzenden als dessen/deren Stellvertreter/in
    c) dem/der Kassierer/in
    d) dem/der Schriftführer/in
    e) einem Vertreter der Schulleitung
    f) einem Vertreter des SEB (Schulelternbeitrats)
    g) maximal 6 Beisitzerinnen/Beisitzern
  2. Die Vorstandsmitglieder werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Verzichten die Mitglieder auf eine Neuwahl, so bleibt der bisherige Vorstand im Amt. Die reguläre Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
  3. Der/die Erste und der/die Zweite Vorsitzende vertreten den Verein juristisch nach innen und außen (§ 26 BGB), wobei jeder den Verein auch allein vertreten kann. Kassierer/in, Schriftführer/in und die Beisitzer/Beisitzerinnen sind im Rahmen ihrer Aufgaben zeichnungs- und vertretungsberechtigt.
  4. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so wählt der Vorstand mit Dreiviertelmehrheit einen Ersatz aus dem Kreis des Vorstands, der sie Aufgaben des ausscheidenden Vorstandsmitglieds kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrnimmt.
  6. Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dessen/deren Stellvertreter/in einberufen oder wenn es ein Mitglied des Vorstandes beantragt. 
  7. Der/die Erste Vorsitzende oder dessen/deren Stellvertreter/in leitet die Sitzungen.
  8. Die Einberufung erfolgt schriftlich oder mündlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage vor der Sitzung.
  9. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn außer dem/der Ersten oder Zweiten Vorsitzenden mindestens drei weitere Vorstandsmitglieder bei der Beschlussfassung anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  10. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt.
  11. Dem Vorstand obliegt außer der Vertretung des Vereins nach außen und innen die Verwaltung des Vereinsvermögens, die Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Ausführung von deren Beschlüssen.
  12. Der Vorstand hat Vorschläge, die ihm durch Mitglieder des Vereins, die Schulleitung, den Elternbeirat, das Lehrerkollegium oder die Schülermitverwaltung unterbreitet werden, zu prüfen und zu bearbeiten. Hierzu kann er auf die Mitarbeit von zu bildenden Ausschüssen und einzelner Mitglieder zurückgreifen.

§11  Rechnungsprüfer

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wählt jeweils auf die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer/innen. Scheidet während der Amtszeit ein/e Rechnungsprüfer/in aus, so wählt der Vorstand einen Ersatz.
  2. Die Rechnungsprüfer/innen prüfen den Jahresabschluss. Auf Verlangen des Vorstandes oder wenn mindestens ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt, ist eine weitere Kassenprüfung durchzuführen.
  3. Über das Ergebnis ist dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
  4. Die Rechnungsprüfer/innen stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes.

§12  Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins bedarf:a) des Beschlusses einer eigens einberufenen Mitgliederversammlung
    b) der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
    c) der Zustimmung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder
  2. Ist die Mitgliederversammlung nach Punkt b) beschlußunfähig wird innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung einberufen. Diese ist in jedem Falle beschlußfähig.
  3. Bei Auflösung der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Integrierten Gesamtschule Mutterstadt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke (nach § 2 dieser Satzung) zu verwenden hat.
  4. Änderungen des Absatzes (3) sind nur mit Zustimmung des Finanzamtes Ludwigshafen am Rhein zulässig.

Mutterstadt, im März 2002
Vorstehende Fassung wurde am 14. März 2002 beschlossen und in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein eingetragen.
Der Verein ist vom Finanzamt Ludwigshafen am Rhein als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannt.

Geänderte Fassung vom 22.5.2012 (siehe §10 Vorstand, Änderung in fetter Schrift hervorgehoben)

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