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Regelungen zur Ermittlung der Jahresnoten

Wie in den Medien bereits entnommen werden konnte, hat das Bildungsministerium Ende vergangener Woche Regelungen zur Ermittlung der Jahresnoten getroffen und dabei zwei Szenearien entworfen, die wir Ihnen und euch in Kürze darstellen wollen:

SZENARIO 1_Aufnahme des regulären Schulbetriebs bis spätestens 04.05.2020

„[…] Auch wenn die Zahl der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungsnachweise aufgrund der Schulschließungen geringer ist als in regulären Schulhalbjahren, reichen diese aus, um … eine aus den Leistungen des ersten und des zweiten Schulhalbjahres gebildete Zeugnisnote für das Jahreszeugnis zu bilden.

Die … vorgegebene Anzahl von Klassenarbeiten muss ausnahmsweise nicht erbracht werden.

Die Tage der Schulschließung werden nicht als Fehltage gewertet. Die Zeugnisse enthalten keine Bemerkung, dass der reguläre Unterrichtsbetrieb … zeitweise nicht stattgefunden hat, …

Abschlussentscheidungen sowie die Entscheidungen über die Übergangsberechtigung zur gymnasialen Oberstufe können ganz regulär nach den Regelungen der ÜSchO auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis erfolgen. …

[Für die] gymnasialen Oberstufe … gilt, dass alle Halbjahresnoten der Jahrgangstufen 11/2 und 12/2 auf der Grundlage der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen zu bilden sind. Eine Doppelzählung etwa der Noten des ersten Halbjahres ist nicht zulässig. Es sollte in allen Kursen möglich sein, die geforderten Leistungskurs- und Grundkursarbeiten zu schreiben und mehrere andere Leistungsnachweise zu fordern, […]“

SZENARIO 2_Aufnahme des regulären Schulbetriebs zu einem späteren Zeitpunkt

„Die Zeugnisnoten für das Jahreszeugnis werden gem. § 61 Abs.6 ÜSchO aufgrund der Leistungen im ersten Schulhalbjahr und der (wenigen bis keinen) Leistungen im zweiten Schulhalbjahr festgelegt, wobei das zweite Schulhalbjahr abweichend von dieser Bestimmung NICHT stärker zu berücksichtigen ist. […]

[…] Falls ein Fach nur epochal im zweiten Halbjahr unterrichtet wurde und die Leistungsnachweise nicht ausreichen, um eine Zeugnisnote zu bilden, wird dieses Fach wie üblich nicht bewertet. …

Die Versetzungsentscheidungen werden auf der Grundlage der Noten im Jahreszeugnis getroffen. Werden die Versetzungsbedingungen nicht erfüllt, erfolgt eine „Versetzung in besonderen Fällen“ gem. § 71 ÜSchO. Mit den Eltern ist ein Gespräch zu führen; falls sie eine Wiederholung wünschen, erfolgt keine Versetzung nach § 71 ÜSchO und die Schülerinnen oder Schüler wiederholen die besuchte Klassenstufe. …

Der Schulabschluss der Berufsreife und der qualifizierte Sekundarabschluss I werden auf der Grundlage der Noten in den Jahreszeugnissen nach den Regelungen in den §§ 74 und 75 ÜSchO erteilt. Ist ein Abschluss nach den Leistungen des ersten Schulhalbjahres und den wenigen im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen gefährdet, bietet die Schule den betroffenen Schülerinnen und Schülern … die Möglichkeit weiterer Leistungsnachweise an, um die Zeugnisnoten zu verbessern und den Schulabschluss zu erreichen. … Für die Übergangsberechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe gilt das Verfahren … entsprechend. …

[Für die] gymnasialen Oberstufe … gilt, dass alle Halbjahresnoten in der gymnasialen Oberstufe auf der Grundlage der im zweiten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen zu bilden sind. Eine Doppelzählung etwa der Noten des ersten Halbjahres ist nicht zulässig. …

[Hierbei) ist es besonders wichtig, dass die bereits jetzt praktizierte Verlagerung des Unterrichts in digitale Kommunikations- und Arbeitswege intensiviert wird. Das bedeutet insbesondere, dass auch neue Inhalte gelernt und in Leistungsnachweisen gefordert werden müssen. … So wird etwa ausnahmsweise zugelassen, in den Leistungskursen nur eine Kursarbeit und zwei andere Leistungsnachweise zugrunde zu legen, die dann im Verhältnis 1:1 gewichtet werden. Im Grundkurs darf im Extremfall auch auf die Kursarbeit verzichtet werden. In diesem Fall müssen mindestens zwei andere Leistungsnachweise erbracht werden, […]“

 gekürzt aus dem Schreiben des Ministeriums für Bildung
i.A. Elke Schott
vom 03.04.2020

Seien Sie versichert und seid beruhigt: Wir werden gemeinsam im Austausch Möglichkeiten finden, euer tatsächliches Können in Form einer Note abzubilden.

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